Zum Inhalt springen
Zurück zum Index
V2109-15 10. Juli 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für die Einbringung eines Geschäftsbereichs und den Anteilstausch unter bestimmten Voraussetzungen

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich nach der Möglichkeit, das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) für drei Vorgänge in Anspruch zu nehmen: die Einbringung eines Geschäftsbereichs aus Lotteriegeschäften, die Einbringung von vermieteten Immobilien sowie einen Anteilstausch von Geschäftsanteilen. Die DGT prüft die Zulässigkeit der einzelnen Vorgänge hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Zuordnung, die Buchführung und die wirtschaftlichen Gründe.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebenen Vorgänge das Sondersteuerregime gemäß Kapitel VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November in Anspruch nehmen können.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung des Lotterie-Betriebszweigs kann dem Sonderregime unterliegen, wenn sie eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet und die Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch erfolgt. Die Einbringung von vermieteten Immobilien ermöglicht das Sonderregime nicht, wenn sie nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugewiesen ist (erfordert mindestens einen Vollzeitbeschäftigten). Der Umtausch von Geschäftsanteilen ist möglich, wenn die Mehrheit der Stimmrechte erlangt wird und die Anforderungen an den Wohnsitz und die empfangende Gesellschaft erfüllt sind. In allen Fällen muss der Vorgang gültige wirtschaftliche Gründe haben und darf nicht primär dem Zweck des Steuervorteils dienen.

Kostenloses Erstgespräch buchen