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V2089-16 13. Mai 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Spaltungsteilungen und Einlagen von Geschäftsanteilen können unter bestimmten Voraussetzungen dem Sonderregime der Körperschaftsteuer unterliegen

Ein Unternehmen erkundigte sich, ob seine Teilspaltung von Geschäftsbereichen und die anschließende Einlage von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter in eine Holding das Sonderregime in Anspruch nehmen könnten. Die DGT antwortet, dass dies möglich ist, wenn die Anforderungen an den Geschäftsbereich, die Mindestbeteiligung und die sachlichen wirtschaftlichen Gründe erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebenen Vorgänge der Teilspaltung und der nicht monetären Einlage das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Sondersteuerregime in Anspruch nehmen können.

Die Entscheidung der DGT

Eine Teilspaltung kann dem Sonderregime unterliegen, wenn das abgesonderte Vermögen eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet und das übertragende Unternehmen mindestens einen weiteren Geschäftsbereich behält. Bei der nicht monetären Einlage von Geschäftsanteilen durch natürliche Personen ist erforderlich, dass diese mindestens 5 % des Eigenkapitals darstellen und der Einbringer diese Beteiligung nach der Transaktion hält. Beide Vorgänge müssen sachlichen wirtschaftlichen Gründen entsprechen und dürfen nicht primär der Steuervermeidung dienen.

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