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Es wird geprüft, ob eine Umstrukturierung durch die Einbringung von Anteilen die Voraussetzungen der Steuerneutralität erfüllt. Die DGT stellt fest, dass für Beteiligungen von über 5 % das Sonderregime angewendet werden kann, für Beteiligungen unter 5 % hingegen nicht.
Fragestellung: Ob die vorgeschlagene Umstrukturierungsmaßnahme die in Artikel 89.2 des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer (im Folgenden LIS) genannten triftigen wirtschaftlichen Gründe erfüllt und somit das in Kapitel VII des Titels VII der LIS geregelte Sonderregime der Steuerneutralität anwendbar ist.
Um das Sonderregime für Sacheinlagen anzuwenden, muss der Einbringer mindestens 5 % des Eigenkapitals des empfangenden Unternehmens halten. Ebenso müssen die eingebrachten Anteile mindestens 5 % des Eigenkapitals des einzubringenden Unternehmens ausmachen und im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein. Wenn das Hauptziel der Transaktion Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung ist oder wenn sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen erfolgt, findet das Steuerneutralitätsregime keine Anwendung.
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