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Drei Geschwister fragen an, ob die Einbringung ihrer Anteile an einer Immobilienverwaltungsgesellschaft unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen für Beteiligung und Besitz erfüllt sind und die Transaktion über den bloßen Steuervorteil hinaus auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruht.
Fragestellung: Möglichkeit, dass die geplante Transaktion unter das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer geregelte steuerliche Sonderregime fallen kann.
Damit die Einbringung von Anteilen oder Geschäftsanteilen durch natürliche Personen unter das Sonderregime fällt, müssen diese mindestens 5 % des Eigenkapitals des empfangenden Unternehmens darstellen und im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein. Zudem darf die Haupttätigkeit des empfangenden Unternehmens nicht die Verwaltung von Immobilienvermögen gemäß dem Vermögensteuergesetz sein. Schließlich darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht bloß dem Zweck dienen, einen Steuervorteil zu erlangen.
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