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V2076-14 30. Juli 2014 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · vivienda habitual

Erhalt des Abzugs für den selbstgenutzten Wohnsitz bei bedingtem Wohnsitzwechsel möglich

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob eine Knieverletzung es erlaubt, eine Wohnung weiterhin als selbstgenutzten Wohnsitz für Steuerabzüge zu betrachten, auch wenn die dreijährige Residenzfrist nicht erfüllt ist. Die DGT stellt klar, dass bei einem notwendigen und nicht freiwilligen Wohnsitzwechsel der Status als selbstgenutzter Wohnsitz sowie der Anspruch auf die entsprechenden Abzüge erhalten bleiben.

Die gestellte Frage

Fragestellung A. Die Auslegung der Umstände als notwendig und die Betrachtung der Wohnung als Hauptwohnsitz, ungeachtet dessen, dass sie nicht über drei aufeinanderfolgende Jahre hinweg den Hauptwohnsitz bildete, wodurch der im Steuerjahr 2012 für den Erwerb vorgenommene Abzug gefestigt wird, sowie die Möglichkeit, diesen im Steuerjahr 2013 vorzunehmen, unter Berücksichtigung der Abschaffung des Abzugs und der durch das Gesetz 16/2012 eingeführten Übergangsregelung.

Die Entscheidung der DGT

Damit eine Wohnung ohne Einhaltung der Dreijahresfrist als Hauptwohnsitz gilt, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass Umstände vorliegen, die einen Wohnsitzwechsel zwingend erforderlich machen. Wenn der Wechsel keine freiwillige Option, sondern eine unumgängliche Notwendigkeit darstellt, bleibt die Einstufung als Hauptwohnsitz und der Anspruch auf Steuerabzüge bestehen. Falls der Wechsel nicht notwendig ist, würde der Anspruch auf die Abzüge entfallen und diese müssten nebst Verzugszinsen zurückgezahlt werden. Wenn die Wohnung ein Hauptwohnsitz ist, könnte auch die Befreiung bei Reinvestition in eine andere Hauptwohnung Anwendung finden.

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