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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er den Abzug für Investitionen in den selbstgenutzten Wohnsitz geltend machen kann, nachdem die erste Zahlung aufgrund administrativer Verzögerungen im Jahr 2013 erfolgte. Die DGT stellt klar, dass der Übergangszeitraum nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Zahlungen nach dem 1. Januar 2013 geleistet wurden.
Cuestión planteada Posible aplicación de la deducción por inversión en vivienda habitual por las cantidades satisfechas vinculadas con la adquisición de la vivienda, considerando su supresión y el régimen transitorio introducido por la Ley 16/2012.
Para acceder al régimen transitorio de la deducción por inversión en vivienda habitual, es necesario haber satisfecho cantidades con anterioridad al 1 de enero de 2013. Además, el contribuyente debe haber practicado la deducción por dichas cantidades en un periodo impositivo anterior a esa fecha. El hecho de que el retraso en los pagos no sea atribuible al contribuyente no permite eludir estos requisitos normativos.
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