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V2070-20 23. Juni 2020 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · tipo del cero por ciento

Anwendung des 0 %-Umsatzsteuersatzes bei der Lieferung von Sanitätsmaterial an Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Eine Stadtverwaltung erkundigt sich, ob der Erwerb von Masken zur Bekämpfung von COVID-19 vom 0 %-Umsatzsteuersatz profitieren kann. Die DGT stellt klar, dass dieser Satz auf die im Anhang des Rechtsdekrets-Gesetzes 15/2020 aufgeführten Waren Anwendung findet, sofern der Empfänger eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, eine Klinik, ein Krankenhaus oder eine soziale Einrichtung ist.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob auf diese Lieferungen der in Artikel 8 des Rechtsdekret-Gesetzes vorgesehene Nullsteuersatz der Mehrwertsteuer anwendbar ist.

Die Entscheidung der DGT

Der Mehrwertsteuersatz von 0 % findet Anwendung auf die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe der im Anhang des Rechtsdekret-Gesetzes 15/2020 aufgeführten Waren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine Klinik, ein Krankenhaus oder eine private Einrichtung mit sozialer Zweckbestimmung ist. Der Begriff Körperschaften des öffentlichen Rechts umfasst die territorialen öffentlichen Verwaltungen, wie etwa Stadtverwaltungen. Diese Vorgänge sind auf der Rechnung als steuerfrei auszuweisen, ohne dass dies das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug einschränkt.

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