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Es wird geprüft, ob eine Arbeitsgemeinschaft (Unión Temporal de Empresas, UTE) von den Befreiungen der Gewerbesteuer (Impuesto sobre Actividades Económicas) profitieren kann. Die DGT stellt fest, dass die UTE ein Steuerpflichtiger ist und die Befreiung bei Aufnahme einer Tätigkeit in Anspruch nehmen kann, sofern sie eine andere Tätigkeit als ihre Mitglieder ausübt, oder die Befreiung aufgrund eines Umsatzes von weniger als einer Million Euro erhält.
Cuestión planteada Se plantea si la citada UTE puede estar exenta del Impuesto sobre Actividades Económicas, de conformidad con lo dispuesto en las letras b) y c) del apartado 1 del artículo 82 del TRLRHL.
La UTE es sujeto pasivo del impuesto por ser una entidad sin personalidad jurídica que constituye una unidad económica. Puede aplicar la exención por inicio de actividad si la labor que desarrolla es distinta a la de las empresas que la integran. Asimismo, puede beneficiarse de la exención si su importe neto de la cifra de negocios es inferior a 1.000.000 de euros. No puede aplicar la exención por inicio de actividad si la labor de la UTE es la misma que ya venían realizando sus miembros.
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