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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich nach dem Abzug für die Installation von Photovoltaikanlagen in seinem Einfamilienhaus. Die DGT stellt klar, dass der Abzug gemäß Abschnitt 3 der zusätzlichen Bestimmung 50 der LIRPF gewährt werden kann, sofern die Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz erfüllt sind.
Cuestión planteada - Si puede aplicarse la deducción señalada en el apartado 2 de la disposición adicional 50ª de la Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de la Personas Físicas o, por el contrario, podría aplicarse la deducción del apartado 3 de la citada disposición adicional.
Para viviendas unifamiliares, es aplicable la deducción del 60% por obras de rehabilitación que mejoren la eficiencia energética del edificio. Se requiere acreditar, mediante certificado de eficiencia energética, una reducción del consumo de energía primaria no renovable de al menos un 30% o la mejora de la calificación a clase «A» o «B». La deducción se aplica sobre las cantidades satisfechas, independientemente de si se utiliza financiación ajena o el momento de su cancelación.
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