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V2004-17 26. Juli 2017 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · exención

Steuerbefreiung von der MwSt. für Tanzunterricht bei Vorliegen einer genehmigten Einrichtung und pädagogischem Inhalt möglich

Ein Tanz- und Balletlehrer erkundigt sich nach der Mehrwertsteuerbefreiung für seine Dienstleistungen. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung davon abhängt, ob die Tätigkeit durch eine autorisierte Einrichtung erbracht wird und die Unterrichtung nicht rein unterhaltenden Charakter hat.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Die Entscheidung der DGT

Die Befreiung für die Lehrtätigkeit erfordert ein subjektives Erfordernis, nämlich dass die Tätigkeit von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder autorisierten privaten Einheiten (deren Hauptzweck die Vermittlung eines anerkannten Lehrplans ist) ausgeübt wird, sowie ein objektives Erfordernis, nämlich dass die Tätigkeit aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen in einem organisatorischen Rahmen besteht, sofern sie nicht rein rekreativ ist. Die Befreiung findet keine Anwendung auf Unterrichtsfächer, die nicht in die Lehrpläne des Bildungssystems aufgenommen sind.

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