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V2002-17 26. Juli 2017 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · tipo impositivo reducido

Der 10 %-Steuersatz bei der Installation von Aufzügen setzt Renovierungs- oder Reparaturarbeiten mit Materialanteil < 40 % voraus

Ein Aufzugsunternehmen erkundigt sich, ob seine Installationen oder Austauscharbeiten für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz infrage kommen. Die DGT stellt klar, dass diese nicht per se als Sanierungsarbeiten gelten, aber der 10 %-Satz angewendet werden kann, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen als Renovierungs- oder Reparaturarbeiten eingestuft werden.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Der auf die Gegenstand der Anfrage bezogenen Vorgänge anwendbare Steuersatz sowie die Frage, ob diese als Sanierungsarbeiten an Wohngebäuden gelten können.

Die Entscheidung der DGT

Die Installation oder Renovierung von Aufzügen unterliegt dem Steuersatz von 10 %, sofern es sich um Renovierungs- und Reparaturarbeiten in Wohngebäuden handelt, deren Empfänger eine natürliche Person oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist, und sofern der Bau vor mindestens zwei Jahren abgeschlossen wurde. Zudem darf der Wert der gelieferten Materialien 40 % der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Wird dieser Grenzwert überschritten, gilt der Vorgang als Warenlieferung und unterliegt dem Steuersatz von 21 %.

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