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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob bei einem Mitarbeiter, der nach Angola entsandt wird, IRPF- oder IRNR-Quellensteuern anzuwenden sind. Die DGT stellt klar, dass die IRPF-Pflicht fortbesteht, solange der steuerliche Wohnsitz in einem anderen Land nicht nachgewiesen wird oder die Option zur Meldung des Wohnsitzwechsels nicht ausgeübt wird.
Gestellte Frage Zwecks Durchführung von Quellensteuerabzügen, anzuwendende Rechtsvorschriften für das Geschäftsjahr 2016 und folgende: ob die Person als ansässig gilt und daher eine Quellensteuer auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen (IRPF) einbehalten wird, oder ob sie als nicht ansässig gilt, in welchem Fall für die Arbeit außerhalb Spaniens keine Quellensteuer einbehalten wird.
La residencia fiscal se determina por la permanencia de más de 183 días, el núcleo de intereses económicos o la residencia de familiares en España. Mientras concurra alguno de estos criterios, el trabajador es contribuyente del IRPF y se le deben practicar retenciones. El trabajador puede optar por comunicar su cambio de residencia a la Administración para que se le apliquen retenciones de IRNR, siempre que las rentas deriven de una actividad desarrollada en territorio español.
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