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V1867-15 15. Juni 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Betriebszweige bei Vorliegen einer autonomen wirtschaftlichen Einheit möglich

Die Anfragende stellt die Frage, ob die Einbringung von Vermögenswerten einen Betriebszweig im Sinne des Sonderregimes darstellt. Die DGT stellt klar, dass das Vermögen unter dem Vorbehalt, eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigenen Mitteln zu ermöglichen und triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen, für das Sonderregime in Betracht kommen kann.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Gesamtheit der Gegenstand der Einbringung befindlichen Vermögenswerte geeignet ist, eine autonome wirtschaftliche Einheit zu bilden, die einen Betriebszweig begründet.

Die Entscheidung der DGT

Damit eine Sacheinlage einen Betriebszweig darstellt, muss das Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit bilden, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Die Tätigkeit muss beim Übertragenden bereits bestehen und es dem Erwerber ermöglichen, sie unter ähnlichen Bedingungen auszuüben. Zudem muss die Transaktion auf sachlichen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär der Steuervermeidung oder dem Betrug dienen.

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