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Es wird geprüft, ob die Einbringung eines Geschäftsbereichs einer Bruchteilsgemeinschaft in eine Gesellschaft unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen kann. Die DGT stellt fest, dass es sich nicht um die Einbringung eines Geschäftsbereichs, sondern um die Einbringung von ideellen Anteilen handelt. Das Sonderregime kann nur vonjenigen angewendet werden, die mindestens 5 % des Kapitals halten.
Gestellte Frage: Ob die Einbringung aller die Aktiva und Passiva umfassenden Elemente (einschließlich etwaiger Forderungen und Verbindlichkeiten), die ihrer wirtschaftlichen Vermietungstätigkeit zugeordnet sind, in ihrer Betrachtung als Betriebszweig gemäß Artikel 76.4 des LIS in das in Absatz 2 des Artikels 87 des Kapitels VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes vorgesehene Sondersteuerregime aufgenommen werden kann.
Die Einbringung von ideellen Anteilen einer Gesamthandsgemeinschaft stellt keine Einbringung eines Zweigs einer Tätigkeit dar, sondern eine besondere Sacheinlage. Um das Sonderregime des Artikels 87.1 des LIS anzuwenden, muss jeder Einbringer eine Beteiligung von mindestens 5 % an der empfangenden Gesellschaft halten. Teilhaber mit einem Anteil von weniger als 5 % können dieses Regime nicht in Anspruch nehmen. Zudem muss die Gesamthandsgemeinschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und eine Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch führen.
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