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V1830-14 10. Juli 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen auf den ideellen Anteil einer Bruchteilsgemeinschaft möglich

Es wurde angefragt, ob die Einbringung des ideellen Anteils einer Bruchteilsgemeinschaft in eine Gesellschaft unter das Sonderregime für Sacheinlagen fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung und der Zuordnung zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebenen Vorgänge unter das steuerliche Sonderregime des Kapitels VIII, Titels VII des Neufassungstextes des Körperschaftsteuergesetzes fallen können, der durch das Königliche Legislative Dekret 4/2004 vom 5. März verabschiedet wurde.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung des ideellen Anteils eines Miteigentümers stellt keine Einbringung eines Betriebszweigs dar, sondern eine besondere Sacheinlage gemäß Artikel 94.1 des TRLIS. Um das Regime in Anspruch nehmen zu können, muss jeder Einbringer eine Beteiligung von mindestens 5 % an der empfangenden Gesellschaft halten. Zudem muss die Gütergemeinschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und eine Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch führen. Die wirtschaftlichen Beweggründe der Transaktion müssen gültig sein, um nicht unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung gemäß Artikel 96.2 des TRLIS zu fallen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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