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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung von Produktivitätszulagen, die infolge eines Gerichtsurteils ausgezahlt wurden. Die DGT stellt fest, dass diese dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen sind, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, und dass der Abzug von 30 Prozent nicht zulässig ist.
Cuestión planteada Tributación a efectos del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas de las cantidades percibidas.
Las cantidades por complementos de productividad deben calificarse como rendimientos del trabajo. Al haber estado pendiente la resolución judicial de su cuantía, los importes se imputan al período impositivo en que la resolución adquiere firmeza. No es aplicable la reducción del 30 por ciento del artículo 18.2 de la LIRPF porque el periodo de retribuciones dejadas de percibir no es superior a dos años.
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