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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er Verluste aus dem Verkauf von Aktien zweier Gesellschaften im Jahr 2019 steuerlich geltend machen kann. Die DGT stellt fest, dass dies nicht möglich ist, da innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten ähnliche Wertpapiere zurückgekauft wurden.
Fragestellung: Ob die aus dem Verkauf dieser Aktien resultierenden Kapitalverluste in die Einkommensteuererklärung (IRPF) für 2019 einbezogen werden können.
Die Übertragung von zum Handel zugelassenen Wertpapieren wird nicht als Kapitalverlust angerechnet, wenn innerhalb der zwei Monate vor oder nach der Übertragung homogene Wertpapiere erworben werden. Damit der Verlust angerechnet werden kann, muss die Übertragung endgültig sein, das heißt, ein Rückkauf der Wertpapiere darf innerhalb der vorgegebenen Frist nicht erfolgen. In diesem Fall können, da die Aktien der Gesellschaften A und B innerhalb der gesetzlichen Fristen zurückgekauft wurden, im Steuerzeitraum 2019 keine Verluste ausgewiesen werden.
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