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Die Anfragende stellt die Frage, ob bei der Übertragung von Grundstücken mit noch ausstehenden Erschließungskosten die Steuerschuldnersubstitution aufgrund der Durchsetzung einer Sicherheit angewendet werden kann. Die DGT antwortet, dass dies der Fall ist, wenn die Erschließungskosten fällig sind, da diese Belastungen eine dingliche Sicherheit auf dem Grundstück darstellen.
Gestellte Frage: Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft des Steuerpflichtigen gemäß Art. 84.Uno.2.e) dritem Gedankenstrich auf die genannten Übertragungen.
La inversión del sujeto pasivo del art. 84.Uno.2º.e) tercer guion de la Ley 37/1992 se aplica a la transmisión de terrenos afectos al pago de cargas de urbanización, ya sea por asunción expresa, tácita o sin asunción, siempre que los gastos se hayan devengado y sean exigibles. Por el contrario, no se aplica si los gastos de urbanización no son exigibles, salvo que se trate de otros supuestos previstos en el mismo artículo.
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