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Es wurde angefragt, ob der Erwerber des Nackeneigentums an einer Immobilie gemäß Artikel 85 des LIRPF Immobilienerträge zuweisen muss. Die DGT stellt klar, dass im Falle einer Aufteilung des Eigentums der Ertrag dem Inhaber des dinglichen Nutzungsrechts zusteht.
Cuestión planteada Si debe imputarse rentas inmobiliarias por dicho inmueble por aplicación del artículo 85 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Cuando el dominio de un inmueble se encuentre desmembrado entre el usufructo y la nuda propiedad, la renta imputable corresponde al titular del derecho real de disfrute. Por tanto, el nudo propietario no tiene que imputar renta inmobiliaria por el inmueble si se cumplen los requisitos del artículo 85 de la LIRPF.
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