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Ein Taxifahrer erkundigt sich, ob für das Distanzmodell die Kilometeranzahl vom Wohnort bis zum Beginn des Einsatzgebietes zu berücksichtigen ist. Die DGT stellt klar, dass die Berechnung auf der Gesamtzahl der vom Fahrzeug zurückgelegten Kilometer basieren muss.
Gestellte Frage: Ob bei der Berechnung des Moduls „zurückgelegte Entfernung“ die vom Wohnsitz bis zum Beginn der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, zurückgelegten Kilometer zu berücksichtigen sind.
Der Modul der zurückgelegten Entfernung muss durch die Gesamtzahl der vom Fahrzeug im Steuerzeitraum zurückgelegten Kilometer quantifiziert werden. Die Methode der objektiven Schätzung ist ein System für kleine und mittlere Unternehmer, bei dem die Einfachheit der Berechnung Vorrang haben muss. Das Fahrzeug gilt als ein dem Betrieb zugeordnetes Vermögensgut, das vollständig abgeschrieben werden kann, auch wenn es für private Zwecke genutzt wird.
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