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V1736-14 3. Juli 2014 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · cesión de marcas

Übertragung von Marken, die einem Unternehmen zugeordnet sind, unterliegt dem MwSt.-Satz von 21 % und wird als wirtschaftliche Tätigkeit besteuert

Ein Bildungszentrum erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung der Übertragung seiner Handelsmarken. Die DGT stellt fest, dass der Vorgang dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz unterliegt und die Einnahmen, da die Marken dem Geschäftsbetrieb zugeordnet sind, als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit zu behandeln sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Besteuerung im Rahmen der Mehrwertsteuer und der Steuer auf wirtschaftliche Tätigkeiten bei der Überlassung von Marken. Zudem wird die Art der aus der Überlassung resultierenden Erträge im Hinblick auf die Einkommensteuer sowie deren Unterwerfung unter den Quellensteuerabzug erfragt.

Die Entscheidung der DGT

Die Überlassung von Marken gegen Gegenleistung unterliegt der MwSt. in Höhe von 21 %, da es sich um eine von einem Unternehmer erbrachte Dienstleistung handelt. In der IAE muss eine vorläufige Anmeldung in der Gruppe 859 erfolgen, wenn die Überlassung ausschließlich das Nutzungsrecht betrifft. Im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) gelten die Erträge, da die Marken der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet sind, als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit und nicht als Einkünfte aus beweglichem Kapital. Der anwendbare Quellensteuerabzug beträgt 21 % für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014.

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