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Ein Reiseführer erkundigt sich, ob seine Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wenn er mit einer ausländischen Gesellschaft oder einer Privatperson vertraglich vereinbart. Die DGT antwortet, dass dies vom tatsächlichen Empfänger der Leistung abhängt.
Gestellte Frage Im Hinblick auf die Umsatzsteuer wird gefragt, ob der Vorgang steuerpflichtig ist, wer die Steuererklärung abgeben muss und wie, ob die Steuer auf der Rechnung ausgewiesen werden muss und ob die Antwort dieselbe wäre, wenn eine ausländische natürliche Person ihre Dienste in Anspruch nehmen würde.
Wenn der Empfänger eine im Anwendungsbereich der Steuer nicht ansässige Einheit ist, unterliegt der Vorgang nicht der Umsatzsteuer und die Steuer darf nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Wenn der Empfänger jedoch eine Privatperson ist, die nicht als Unternehmer oder Freiberufler handelt, gelten die Leistungen als im Anwendungsbereich der Steuer erbracht, und es muss der Regelsatz von 21 % erhoben werden.
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