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Es wurde angefragt, ob die von einem Finanzinstitut bei Abschluss einer Bankeinlage angebotene Krankenversicherung von der Steuerbefreiung für Sachbezüge profitieren kann. Die DGT stellt fest, dass diese Beiträge als Einkünfte aus beweglichem Kapital und nicht als Arbeitslohn zu werten sind.
Cuestión planteada Aplicación a las primas del seguro de la exención del artículo 42.3.c) de la Ley 35/2006.
Las cuotas de un seguro de asistencia sanitaria que forman parte de la contraprestación por la apertura de un depósito bancario se califican como rendimientos íntegros del capital mobiliario en especie. Al ser rendimientos del capital y no del trabajo, no pueden aplicarse los requisitos de exención del artículo 42.3.c) de la Ley del IRPF.
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