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Der Anfragende erkundigt sich, ob die zweijährige Frist für die Reinvestition des Erlöses aus dem Verkauf der selbstgenutzten Wohnung aufgrund von Verzögerungen, die nicht in seinem Verschulden liegen, verlängert werden kann. Die DGT antwortet, dass die Rechtsvorschriften keine Fristverlängerungen vorsehen, jedoch die durch die COVID-19-Regelungen festgelegte Aussetzung der Fristen Anwendung findet.
Cuestión planteada Posibilidad de aplicar la exención por reinversión si el plazo de los dos años para efectuar la reinversión se amplía considerando los retrasos no imputables al consultante
Para la exención por reinversión, la adquisición de la nueva vivienda debe producirse dentro de los dos años posteriores a la transmisión de la anterior. La regulación no contempla la ampliación de este plazo por causas ajenas al contribuyente. No obstante, debido a los Reales Decretos-ley por el COVID-19, el cómputo del plazo se paraliza desde el 14 de marzo de 2020 hasta el 30 de mayo de 2020.
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