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V1600-14 20. Juni 2014 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · derecho a la deducción

Abzugsberechtigung von Vorsteuer: Nur auf umsatzsteuerpflichtige und nicht befreite Tätigkeiten

Ein bildender Künstler erkundigt sich nach der Abzugsfähigkeit der gezahlten Umsatzsteuer für seine Tätigkeit, die sowohl den Verkauf von Kunstwerken (umsatzsteuerpflichtig) als auch die Übertragung von Urheberrechten (befreit) umfasst. Die DGT stellt klar, dass nur die Umsatzsteuer abzugsfähig ist, die direkt mit umsatzsteuerpflichtigen und nicht befreiten Umsätzen in Zusammenhang steht. Bei einer gemeinschaftlichen Nutzung muss die anteilige Verteilung (Pro-rata-Regelung) angewendet werden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Abziehbarkeit der getragenen Steuer.

Die Entscheidung der DGT

Die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen getragenen Beträge sind nur abzugsfähig, wenn sie auf steuerpflichtige und nicht befreite Umsätze entfallen. Wenn der Freiberufler sowohl steuerpflichtige und nicht befreite Tätigkeiten (Lieferung von Werken) als auch befreite Tätigkeiten (Übertragung von Urheberrechten) ausübt, sind die Beträge für Waren, die der befreiten Tätigkeit dienen, nicht abzugsfähig. Im Falle einer gemeinschaftlichen Nutzung muss die Pro-rata-Regel (allgemein oder speziell) angewendet werden, um den Prozentsatz des Abzugs zu bestimmen.

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