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V1581-18 7. Juni 2018 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Sonderregelung für Spaltungen setzt Vorliegen eines Geschäftsbereichs voraus

Eine Gesellschaft von Bildungszentren fragt an, ob die Abspaltung ihrer Zentren zur Gründung neuer Gesellschaften eine Teilspaltung darstellt. Die DGT stellt klar, dass die übertragenen Elemente zur Anwendung der Sonderregelung vor der Transaktion als eigenständiger Geschäftsbereich mit eigener Organisation vorliegen müssen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob der vorliegende Fall als Spaltung zu behandeln wäre oder ob die Abspaltung der derzeit zur Gesellschaft gehörenden Bildungseinrichtungen nicht als solche zu betrachten wäre, sowie weitere Fragen im Zusammenhang mit der möglichen Besteuerung der Einrichtungen nach der geplanten Transaktion.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Spaltungen in Anspruch zu nehmen, muss das abgesonderte Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit bilden, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Dies setzt voraus, dass bereits vor der Transaktion für jede Tätigkeit innerhalb der spaltenden Gesellschaft eine differenzierte Organisation aus materiellen und personellen Mitteln besteht. Im vorliegenden Fall geht nicht daraus hervor, dass ein Bildungszentrum allein einen Geschäftsbereich darstellt oder dass eine solche vorherige Organisation existiert.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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