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V1511-18 5. Juni 2018 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · atribución de rentas

Zivilgesellschaften von Notaren unterliegen nicht der Körperschaftsteuer aufgrund beruflicher Tätigkeit

Eine aus zwei Notaren bestehende Zivilgesellschaft hat angefragt, ob sie dem System der Einkommenszurechnung in der Einkommensteuer unterliegt. Die DGT stellt fest, dass es sich um eine berufliche und nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, weshalb die Erträge jedem Notar individuell zuzurechnen sind.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob das anfragende Unternehmen nach dem System der Einkommenszuordnung in der Einkommensteuer für natürliche Personen zu besteuern ist.

Die Entscheidung der DGT

Zivilgesellschaftliche Gesellschaften mit professionellem Zweck (landwirtschaftlich, viehzüchterisch, forstwirtschaftlich, bergbaulich oder professionell) sind keine Steuerpflichtigen der Körperschaftsteuer. Im Falle von Notaren ist die Tätigkeit des öffentlichen Glaubens (fe pública) dem jeweiligen Berufsträger eigen und nicht einer Einheit, weshalb die Erträge jedem Inhaber einzeln zuzurechnen sind. Die Einheit handelt nur zur Deckung gemeinsamer Ausgaben, wobei jeder Notar seine Erträge separat berechnen muss.

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