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Die Anfragende möchte wissen, ob der Verkauf von Geschäftsanteilen die Verrechnung von Verlustvorträgen aus Vorjahren verhindert, in denen die Gesellschaft noch nicht als reine Vermögensverwaltung eingestuft wurde. Die DGT stellt fest, dass die Beschränkung gemäß Art. 26.4 LIS nicht anwendbar ist, da die Voraussetzungen des Kontrollwechsels und der Änderung der Geschäftstätigkeit nicht vorliegen.
Cuestión planteada Si la operación de venta de las participaciones sociales es encuadrable en lo previsto en el número 4 del artículo 26 de la Ley del Impuesto sobre Sociedades, y, en consecuencia, la sociedad no podrá compensar las bases imponibles negativas de ejercicios anteriores en los que no era entidad patrimonial.
Para que se aplique la limitación a la compensación de bases imponibles negativas del artículo 26.4 de la LIS, deben concurrir simultáneamente las circunstancias de adquisición de la mayoría del capital, una participación inferior al 25% en el periodo de generación de la base y el cumplimiento de alguno de los supuestos de la letra c). Al no concurrir estas circunstancias en el supuesto planteado, la entidad puede compensar sus bases imponibles negativas pendientes con los límites y condiciones habituales.
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