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Ein Steuerpflichtiger fragt an, ob er den Abzug für energetische Sanierungsmaßnahmen an seinem Einfamilienhaus geltend machen kann, wenn er neben dem Austausch von Fenstern eine Öffnung vergrößert, um mehr Licht einzulassen, ohne dabei die Energieeffizienz zu verbessern. Die DGT stellt klar, dass die Vergrößerung der Öffnung keinen Anspruch auf den Abzug begründet, die übrigen Maßnahmen jedoch abzugsfähig sind, sofern die Voraussetzungen zur Verbesserung der Energieeffizienz erfüllt werden.
Cuestión planteada Posibilidad de aplicarse la deducción por obras de rehabilitación energética en viviendas por las actuaciones realizadas.
La actuación de ampliar un hueco de ventana para ganar luz no genera derecho a la deducción por no tener incidencia en la eficiencia energética. No obstante, el contribuyente podrá aplicar la deducción de la disposición adicional 50ª de la LIRPF por las demás obras realizadas, siempre que se acredite la reducción del consumo de energía primaria no renovable en un 30% o la mejora de la calificación a clase 'A' o 'B'.
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