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V1465-20 19. Mai 2020 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · amortización

Anschaffungswert zur Begrenzung der kumulierten Abschreibung gemäß Art. 36 LIRPF

Es wird angefragt, ob für die Berechnung der Abschreibung einer durch Schenkung oder Erbe erworbenen Immobilie der Anschaffungswert nach Art. 36 LIRPF herangezogen werden kann. Die DGT stellt klar, dass die Grenze für die kumulierte Abschreibung dem in diesem Artikel definierten Anschaffungswert entspricht, wobei der Bodenwert auszuschließen ist.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob zur Berechnung der Abschreibung als abzugsfähiger Aufwand der in Artikel 36 des Steuergesetzes festgelegte Anschaffungswert herangezogen werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Bei unentgeltlich erworbenen Immobilien darf der Betrag der abzugsfähigen kumulierten Abschreibungen den Anschaffungswert gemäß Artikel 36 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) (ohne Grund und Boden) nicht überschreiten. Obwohl für die Berechnung des Jahresaufwands die gezahlten Anschaffungskosten herangezogen werden, stellt dies nicht die Grenze für die kumulierte Abschreibung dar, da der Vermögenswert einen abschreibbaren Anschaffungswert besitzt.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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