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Ein Steuerpflichtiger fragt an, ob der Abzug für die Reduzierung des Heizwärmebedarfs oder der für die Sanierung von Gebäuden anzuwenden ist. Die DGT stellt klar, dass der für Wohngebäude vorgesehene Abzug von 60 % angewendet werden kann.
Fragestellung: Ob der in Abschnitt 2 der 50. Zusatzbestimmung des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer der natürlichen Personen angegebene Abzug anwendbar ist oder ob der Steuerpflichtige stattdessen den in Abschnitt 3 der genannten Zusatzbestimmung vorgesehenen Abzug geltend machen kann.
Eigentümer von Wohnungen in Gebäuden mit überwiegend wohnwirtschaftlicher Nutzung können bis zum 31. Dezember 2025 60 % der für energetische Sanierungsmaßnahmen gezahlten Beträge absetzen. Hierfür muss durch einen Energieeffizienzbescheid eine Reduzierung des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % oder eine Verbesserung der Energieeffizienzklasse auf „A“ oder „B“ nachgewiesen werden. Dieser Abzug ist auch auf Einfamilienhäuser anwendbar, sofern diese Anforderungen zur Verbesserung des Gebäudes erfüllt werden.
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