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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob nach der Installation von Photovoltaikanlagen in seiner Hauptwohnung der Abzug für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz geltend gemacht werden kann. Die DGT stellt klar, dass der Abzug gemäß Abschnitt 3 der zusätzlichen Bestimmung 50 der Einkommensteuergesetz (LIRPF) anwendbar ist, sofern die Anforderungen an die Verbesserung der Energieeffizienzklasse oder des Energieverbrauchs erfüllt werden.
Cuestión planteada Posibilidad de aplicarse la deducción por obras para la mejora de la eficiencia energética en viviendas prevista en el apartado 3 en la disposición adicional 50ª de la LIRPF.
Los propietarios de viviendas en edificios de uso residencial pueden deducirse el 60% de las cantidades satisfechas por obras de rehabilitación energética hasta un máximo de 5.000 euros anuales. Para ello, debe acreditarse mediante certificado de eficiencia energética una reducción del consumo de energía primaria no renovable de al menos un 30% o la mejora de la calificación a clase 'A' o 'B'. La deducción se aplica sobre la parte proporcional de la titularidad del contribuyente y se deben descontar las subvenciones recibidas.
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