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V1443-14 30. Mai 2014 · SG de Impuestos Especiales y de Tributos sobre el Comercio Exterior Kriterium gültig
OTRO · iedmt

Mietboote in Spanien müssen die spezifische Befreiung nach Art. 66.1 lit. g) beantragen

Ein nicht in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger erkundigte sich, ob für zur Vermietung bestimmte Boote Befreiungen von der IEDMT (Steuer auf die Registrierung von Wasserfahrzeugen) gelten. Die DGT stellte klar, dass die nautische Chartertätigkeit in Spanien nicht unter die Befreiung für aus einem anderen Mitgliedstaat angemietete Mittel fällt, sondern unter die spezifische Befreiung für Vermietungsaktivitäten.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Möglichkeit der Erlangung besagter Befreiungen

Die Entscheidung der DGT

Die Befreiung gemäß Artikel 66.1, Buchstabe ñ), setzt voraus, dass der in Spanien ansässige Mieter das Boot für den Eigengebrauch und nicht für die nautische Charter bestimmt. Wenn die Tätigkeit in Spanien eine nautische Charter ist, muss die Befreiung gemäß Artikel 66.1, Buchstabe g), beantragt werden. Die Nutzung des Bootes durch Nichtansässige oder außerhalb spanischer Gewässer löst die Steuerpflicht nicht aus, sofern die Eigentumsverhältnisse oder der Wohnsitz des verantwortlichen Unternehmens die Anforderungen erfüllen.

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