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Eine religiöse Gemeinschaft stellt die Frage, ob der Verkauf ihres Klosters zur Umsiedlung an einen anderen Ort der Körperschaftsteuer unterliegt. Die DGT stellt fest, dass Einkünfte aus der Übertragung von Vermögenswerten steuerfrei sind, sofern die Einheit das Sonderregime nach dem Gesetz 49/2002 anwendet.
Cuestión planteada Se plantea cuál sería la tributación de la venta inmobiliaria descrita a los efectos del Impuesto sobre Sociedades.
Las órdenes religiosas comprendidas en el Acuerdo entre el Estado y la Santa Sede pueden aplicar el régimen fiscal especial de la Ley 49/2002 si comunican su opción a la Administración. Bajo este régimen, las rentas derivadas de la transmisión de bienes o derechos están exentas del Impuesto sobre Sociedades según el artículo 6.3º. Esta exención está condicionada al cumplimiento de los requisitos del artículo 3, especialmente el de destinar el 70% de las rentas a los fines de la entidad.
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