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Ein Steuerpflichtiger, der zu 50 % Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, erkundigt sich, ob er nach der Installation von Solarmodulen den Steuerabzug für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz geltend machen kann. Die DGT stellt klar, dass er Anspruch auf den Abzug für die von ihm gezahlten Beträge hat, entsprechend seinem Miteigentumsanteil.
Cuestión planteada Teniendo en cuenta que el consultante es propietario del 50 por ciento de la vivienda, posibilidad de aplicarse la deducción por obras para la mejora de la eficiencia energética prevista en el apartado 3 de la disposición adicional 50ª de la LIRPF.
El titular de la vivienda podrá deducirse el 60 por ciento de las cantidades satisfechas por obras de rehabilitación energética en edificios de uso predominante residencial, hasta un máximo de 5.000 euros anuales y 15.000 euros acumulados. Cada copropietario podrá practicar la deducción por las cantidades que haya satisfecho en la parte que proporcionalmente se corresponda con su porcentaje de titularidad. Para ello, se debe acreditar la reducción del consumo de energía primaria no renovable en un 30 por ciento mínimo o la mejora de la calificación a clase 'A' o 'B' mediante certificado de eficiencia energética.
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