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Der Anfragende erkundigt sich, ob der Abzug für energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß der 50. vorübergehenden Bestimmung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) nur für Gebäude im Wohnungseigentum oder auch für Einfamilienhäuser gilt. Die DGT stellt klar, dass er auch auf Einfamilienhäuser anwendbar ist, sofern die Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes erfüllt werden.
Cuestión planteada Solicita información acerca de si la deducción del apartado 3 de la DA 50ª de la LIRPF, cumpliendo todos los demás requisitos, resulta aplicable para vivienda unifamiliares o si solamente será aplicable a viviendas situadas en edificios regidos por la Ley 49/1960, de Propiedad Horizontal.
La deducción del 60% de la DA 50ª de la LIRPF es aplicable a propietarios de viviendas ubicadas en edificios de uso predominante residencial. En el caso de una vivienda unifamiliar, el contribuyente podrá deducirse las cantidades satisfechas por obras que mejoren la eficiencia energética del conjunto del edificio. Para ello, debe acreditarse mediante certificado de eficiencia energética una reducción del consumo de energía primaria no renovable de al menos un 30% o la obtención de una calificación energética 'A' o 'B'.
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