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Eine Steuerpflichtige erkundigt sich nach dem anwendbaren Steuerabzug für die Installation von Solarmodulen in ihrem Einfamilienhaus sowie nach der steuerlichen Behandlung der erhaltenen Förderung. Die DGT stellt klar, dass der Abzug von 60 % für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes in Anspruch genommen werden kann und dass die Förderung als Vermögenszuwachs zu behandeln ist.
Cuestión planteada - Si en el ejercicio 2023 tiene derecho a aplicarse la deducción por obras para la mejora de la eficiencia energética en viviendas señalada en el apartado 2 de la disposición adicional 50ª de la Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas o, por el contrario, puede aplicarse la deducción prevista en el apartado 3 de la citada disposición adicional.
Para una vivienda unifamiliar, es aplicable la deducción del 60% de la disposición adicional 50ª.3 de la LIRPF si se acredita una reducción del consumo de energía primaria no renovable de al menos un 30% o mejora de calificación a clase 'A' o 'B'. La subvención recibida constituye una ganancia patrimonial que debe imputarse al periodo en que se perciba el cobro. No obstante, se debe descontar de la base de la deducción la cuantía de la ayuda si esta se concede definitivamente.
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