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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob der Verkauf eines für ein Hotel vorgesehenen städtischen Grundstücks, das einen Sonderplan zur innerstädtischen Umgestaltung sowie noch nicht begonnene Erschließungsmaßnahmen erfordert, der Umsatzsteuer unterliegt. Die DGT stellt fest, dass die Lieferung, da die materiellen Umgestaltungsarbeiten noch nicht begonnen haben, zwar steuerpflichtig, jedoch von der Steuer befreit ist.
Fragestellung: Ob die Übertragung dieses Grundstücks zum Zweck eines Hotelbaus der Umsatzsteuer unterliegt und gegebenenfalls von dieser befreit ist. Falls zutreffend, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft Anwendung findet.
Wenn ein Grundstück, um seinen Status als bebaubares Grundstück wiederzuerlangen, ein neues Erschließungsverfahren erfordert, dessen bauliche Maßnahmen noch nicht begonnen haben, unterliegt dessen Lieferung der Steuerpflicht, ist jedoch gemäß Artikel 20.Uno.22 des Umsatzsteuergesetzes von der Steuer befreit. Wenn das Grundstück jedoch bereits ein bebaubares Grundstück, erschlossen oder in der Erschließung ist, unterliegt die Lieferung der Steuerpflicht und ist nicht befreit. Im Falle eines Verzichts auf die Befreiung durch den Übertragenden findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung.
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