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Eine Beamtin erkundigt sich nach der Besteuerung von Nachzahlungen aufgrund der Eingliederung in einen neuen Lehrkörper sowie nach Vergütungen für die Mitwirkung in Auswahlgremien. Die DGT stellt fest, dass Nachzahlungen aus Eingliederungen dem Jahr zuzurechnen sind, in dem der Anspruch auf Zahlung entsteht. Hierbei kann die Minderung für einen Erzeugungszeitraum von mehr als zwei Jahren angewandt werden. Vergütungen für die Mitwirkung in Auswahlgremien hingegen werden nach ihrer Fälligkeit zugerechnet, wobei die genannte Minderung nicht anwendbar ist.
Cuestión planteada Imputación temporal de los referidos atrasos.
Los atrasos por integración de cuerpo docente son rendimientos del trabajo exigibles en el periodo en que se publica la orden de reconocimiento administrativo. Si estos atrasos tienen un periodo de generación superior a dos años y se imputan en un único periodo impositivo, les aplica la reducción del 30% del artículo 18.2 LIRPF, siempre que no se haya aplicado la misma reducción en los cinco periodos anteriores. Por otro lado, las indemnizaciones por participar en tribunales de oposiciones son rendimientos del trabajo exigibles según el devengo de cada sesión, no aplicando la reducción del 30% por no ser ingresos notoriamente irregulares ni tener un periodo de generación superior a dos años.
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