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Es wird geprüft, ob die Einfuhr eines Schleppers von der Umsatzsteuer befreit werden kann, wenn das Schiff in einem Register der Kanarischen Inseln eingetragen ist, die Zollanmeldung jedoch bei einem Zollamt auf dem spanischen Festland erfolgt. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung von der Art und Zweckbindung des Schiffes abhängt und das zuständige Zollamt dort liegt, wo sich die Ware befindet.
Cuestión planteada Aplicación de la exención contenida en el artículo 22 de la Ley 37/1992, si el buque se inscribe en un registro de las Islas Canarias y el DUA de importación se presenta en una aduana de la Península.
La importación de buques puede estar exenta de IVA según el artículo 27.2º de la Ley 37/1992 si cumplen los requisitos de afectación a actividades comerciales, industriales o de pesca. El importador debe probar la naturaleza y afectación del buque conservando la copia autorizada de su inscripción en el Registro de matrícula. La aduana competente para la declaración es la responsable del lugar donde se presenten las mercancías. El titular del buque puede elegir el puerto de matriculación tras la importación.
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