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Ein Unternehmen in einem Insolvenzverfahren erkundigt sich, ob bei der Auszahlung von Gehältern aus den Jahren 2015 und 2016 im Jahr 2017 Einkommensteuer (IRPF) einzubehalten ist und welcher Steuersatz anzuwenden ist. Die DGT stellt klar, dass der Steuerabzug zum Zeitpunkt der Zahlung erfolgen muss und aufgrund der Lohnrückstände der Steuersatz von 15 % anzuwenden ist.
Cuestión planteada Si existe obligación de la concursada como empleadora de practicar retenciones, y en caso afirmativo si el tipo de retención aplicable es el del 15% o el que corresponda según el procedimiento general.
La obligación de retener nace en el momento en que se satisfacen o abonan las rentas. Al tratarse de rendimientos del trabajo que deben imputarse a ejercicios anteriores (2015 y 2016), el tipo de retención aplicable es el del 15% para atrasos. Los trabajadores deberán imputar dichos rendimientos a los periodos en los que fueron exigibles mediante autoliquidaciones complementarias sin sanción ni intereses.
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