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V1098-20 28. April 2020 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · ganancias y pérdidas patrimoniales

Verlust aus Kryptowährungsanlagen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 14.2.k) LIRPF abziehbar

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, wann der Verlust aus einer Kryptowährungsanlage nach einem mutmaßlichen Betrug als Vermögensverlust steuerlich geltend gemacht werden kann. Die DGT stellt klar, dass der Verlust nur dann zugerechnet werden kann, wenn die gesetzlich vorgesehenen spezifischen Umstände für fällige, aber nicht eingetriebene Forderungen vorliegen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Besteuerung nach der Einkommensteuer für natürliche Personen des im Rahmen der getätigten Anlage entstandenen Kapitalverlustes.

Die Entscheidung der DGT

Der Verlust des in Kryptowährungen investierten Kapitals kann als Kapitalverlust verstanden werden, wenn eine der in Buchstabe k) des Artikels 14.2 des LIRPF genannten Umstände vorliegt. Im konkreten Fall wird nicht abgeleitet, dass zum Zeitpunkt der Anfrage eine der Umstände des genannten Artikels vorliegt.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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