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V1036-16 15. März 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Voraussetzungen für das Sonderregime der Spaltung: Das abgesonderte Vermögen muss einen Geschäftsbereich bilden

Die Anfragende stellt die Frage, ob eine Teilspaltung ihrer Tätigkeiten (audiovisuell und Immobilien) unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT antwortet mit Nein, da der Immobilienanteil keinen eigenständigen Geschäftsbereich mit eigenen Mitteln darstellt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer festgelegte Steuerregime fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Spaltungen anzuwenden, muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der als eine autonome wirtschaftliche Einheit mit differenzierter materieller und personeller Organisation verstanden wird. Der Begriff des Geschäftsbereichs setzt voraus, dass die Tätigkeit in der übertragenden Einheit bereits zuvor existiert und über eine getrennte Unternehmensorganisation verfügt. Verfügt das Unternehmen nicht über ausreichende personelle und materielle Mittel, damit der abgesonderte Teil eigenständig funktionieren kann, sind die steuerlichen Anforderungen nicht erfüllt.

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