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Es wurde angefragt, ob das steuerliche Sonderregime für Wirtschaftliche Interessengemeinschaften (AIE) auch dann anwendbar ist, wenn der Gesellschaftszweck der Gesellschafter nicht mit dem der Gemeinschaft übereinstimmt. Die DGT stellt klar, dass das Regime anwendbar ist, sofern die AIE tatsächlich die Aktivitäten ihres Gesellschaftszwecks ausübt, unabhängig von der Tätigkeit ihrer Gesellschafter.
Cuestión planteada 1. Si el hecho de que el objeto social de los inversores no coincida con el objeto social de la AIE, ni con la operación analizada en la presente consulta no supone una inaplicación del régimen fiscal especial previsto en los artículos 43 y siguientes de la LIS.
El régimen fiscal especial del artículo 43 de la LIS se aplica a las AIE siempre que estas realicen efectivamente las actividades adecuadas a su objeto social. La normativa fiscal no establece requisitos específicos sobre la actividad que deban desarrollar los socios de la agrupación. Por tanto, el régimen es aplicable aunque los socios no desarrollen actividades directamente relacionadas con las de la AIE.
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