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V0956-24 30. April 2024 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · medio propio personificado

Wasserversorgung und -verteilung unterliegen der MwSt., andere Eigenleistungen unter Umständen nicht

Ein kommunales Wirtschaftsunternehmen erkundigt sich, ob seine Dienstleistungen für die Stadtverwaltung der Mehrwertsteuer unterliegen und ob der gezahlte Steuerbetrag abzugsfähig ist. Die DGT stellt klar, dass die Wasserversorgung und -verteilung stets steuerpflichtig sind, andere Dienstleistungen, die als personifizierte Eigenleistung oder in Abhängigkeit von der Verwaltung erbracht werden, jedoch nicht.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Umsatzsteuerpflicht der von der anfragenden Stelle an die Stadtverwaltung erbrachten Dienstleistungen und Abziehbarkeit der im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen angefallenen Steuerbeträge.

Die Entscheidung der DGT

Wasserverteilungsaktivitäten und der integrierte Wasserkreislauf unterliegen stets der Umsatzsteuer. Dienstleistungen, die als personifizierte eigene Mittel (Art. 32 Gesetz 9/2017) oder durch von der Verwaltung abhängige Einheiten (Art. 7.8.D) erbracht werden, sind nicht steuerpflichtig, sofern sie nicht die Wasserversorgung oder -verteilung betreffen. Für den Abzug muss ein angemessenes und einheitliches Kriterium für die Zurechnung von Vorsteuerbeträgen für Güter und Dienstleistungen zur gleichzeitigen Nutzung angewendet werden, wobei der auf den Einnahmen basierende Schlüssel angewendet werden kann.

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