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Eine Anfrage befasst sich mit der Anwendung der Steuerbefreiung für Importe von Kunststoffverpackungen unter 5 kg pro Monat, wenn der Importeur mehrere Dienstleister nutzt. Die DGT stellt klar, dass die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt, der die Befreiung in Anspruch nehmen möchte.
Cuestión planteada ¿Cómo se ha de aplicar la exención recogida en el artículo 75. f) de la Ley 7/2022, de 8 de abril, de residuos y suelos contaminados para una economía circular, por los Operadores teniendo en cuenta que los importadores suelen utilizar distintos Operadores, de modo que éstos no pueden saber si las distintas importaciones de un mismo importador ha superado o no los 5 kilogramos al mes?
El contribuyente que se beneficia de la exención del artículo 75.f) de la Ley 7/2022 debe probar que el peso total de plástico no reciclado no excede los 5 kilogramos en un mes. Esta obligación de prueba persiste independientemente de que el importador emplee uno o varios representantes para las declaraciones en aduana. Se aplica el principio de que quien haga valer su derecho debe probar los hechos constitutivos del mismo.
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