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V0930-16 10. März 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderregimes für Sacheinlagen (Art. 87 LIS)

Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Einbringung einer 20-prozentigen Beteiligung an einem Unternehmen unter das Sonderregime des LIS fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Anforderungen an die Beteiligung und den Besitz erfüllt sind und die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruht.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene steuerliche Sonderregime fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Damit die Einbringung von Anteilen oder Geschäftsanteilen unter das Sonderregime des Artikels 87 des LIS fällt, müssen diese mindestens 5 % des Eigenkapitals des Unternehmens darstellen und im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein. Nach der Einbringung muss der Einbringer eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital des empfangenden Unternehmens halten. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss gemäß Artikel 89.2 des LIS auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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