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V0903-23 18. April 2023 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · exención

Die Vermietung oder Überlassung von Sportanlagen an einen Fußballverein unterliegt dem Mehrwertsteuersatz von 21 %

Eine gemeinnützige Stiftung erkundigt sich, ob die Vermietung oder der Verkauf eines Nutzungsrechts an ihren Sportanlagen an einen Fußballverein von der Mehrwertsteuer befreit ist. Die DGT antwortet, dass diese Vorgänge nicht befreit sind, da ihr Zweck nicht die direkte Nutzung durch natürliche Personen zur sportlichen Betätigung ist, sondern die Vermietung eines Anlagevermögens, damit der Verein seine Tätigkeit ausüben kann.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die in Artikel 20.Uno.13º des Gesetzes 37/1992 vorgesehene Befreiung auf diese Vorgänge Anwendung fände.

Die Entscheidung der DGT

Die Vermietung oder die Übertragung eines Nutzungsrechts an Sportanlagen an einen Verein gilt nicht als unmittelbar mit der sportlichen Betätigung einer natürlichen Person verbunden. Diese Vorgänge bestehen in der Überlassung eines Anlagevermögens, damit der Verein seine gewöhnliche Tätigkeit ausüben kann. Daher findet die Befreiung gemäß Artikel 20.Uno.13º keine Anwendung, und sie müssen zum allgemeinen Steuersatz von 21 % besteuert werden.

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