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Es wurde angefragt, ob eine Rechnung ausreicht, um abzugsfähige Aufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nachzuweisen. Die DGT stellt klar, dass diese Aufwendungen vorrangig durch die vom Fachmann oder Unternehmer ausgestellte Rechnung zu belegen sind.
Aufgeworfene Frage: Ob für den Nachweis der abziehbaren Aufwendungen bei der Ermittlung der Nettoerträge aus Immobilienkapital die entsprechende erhaltene Rechnung ausreichend ist.
Für die Ermittlung des Nettoertrags aus Immobilienkapital müssen abziehbare Aufwendungen vorrangig durch die von dem Unternehmer oder Freiberufler ausgestellte Rechnung nachgewiesen werden. Der Nachweis der Aufwendungen kann durch alle im Recht zugelassenen Beweismittel erfolgen. Die Zuständigkeit für die Prüfung und Bewertung dieser Beweismittel liegt bei der staatlichen Steuerverwaltung.
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