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V0869-23 12. April 2023 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · fusión por absorción

Die Anwendung des Sonderregimes für Fusionen hängt von der Erfüllung der Anforderungen des KStG und dem Vorliegen triftiger wirtschaftlicher Gründe ab

Eine Holdinggesellschaft erkundigt sich, ob eine Verschmelzung durch Aufnahme von vier Gesellschaften unter das steuerliche Sonderregime für Fusionen fallen kann. Die DGT gibt an, dass dies aufgrund fehlender Daten über die übernehmende Gesellschaft nicht festgestellt werden kann, weist jedoch darauf hin, dass die Transaktion dem KStG entsprechen und über reale wirtschaftliche Gründe verfügen muss.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Verschmelzung durch Aufnahme der Gesellschaften A, B, C und D unter das steuerliche Sonderregime für Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Vermögenswerten, Wertpapieraustausch und Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fallen kann, wie in den Artikeln 76 ff. des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer geregelt.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime in Anspruch nehmen zu können, muss die Transaktion im geschäftlichen Bereich gemäß Gesetz 3/2009 erfolgen und Artikel 76.1 des KStG erfüllen. Zudem findet das Regime keine Anwendung, wenn das Hauptziel die Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung ist oder wenn keine triftigen wirtschaftlichen Gründe wie die Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten vorliegen. Die Verwaltung wird die Gründe für die Transaktion unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bewerten.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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